1086f.) bzw. aus der Bestätigung des Läufers, dass er in Genf gewesen sei (pag. 1088). Auch bezüglich dieses Punktes erachtet es die Kammer als irrelevant, welcher Kaufpreis nun effektiv bezahlt wurde bzw. aufgrund der Tatsache, dass es ein Verkauf war, welcher Reinheitsgrad das verkaufte Heroin aufwies. Immerhin deutet der genannte Geldbetrag doch klar auf eine Menge von (mindestens) einem Kilogramm hin. Im Übrigen hat der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen zu gelten 4.12. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.9 des Dispositivs (Ziff. 1.7.3 AKS)