Wie es sich mit den erwähnten 500 Euros genau verhält, ist unklar; um so mehr, als die scheinbare Rückforderung auch mit der zu geringen gelieferten Menge in Verbindung gebracht werden kann. Klar ist jedenfalls, dass der Beschuldigte wie überwiesen ca. 700 Gramm Heroingemisch an PUKI-077 (H.________) verkauft hat. Der Sachverhalt hat wie dargelegt als erwiesen zu gelten. 4.11. Beweiswürdigung bezüglich Ziff. B.II.1.8 des Dispositivs (Ziff. 1.7.2 AKS) Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 6420f., S. 64f. der Entscheidbegründung).