der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesem Beweisergebnis an und hält ergänzend fest, dass es sich beim Abnehmer aus Tschechien (PUKI-077) um eine Person gehandelt hat, welche bis anhin offensichtlich noch keine Drogengeschäfte mit dem Beschuldigten getätigt hatte. Entsprechend sind die benutzten Codierungen einfach zu verstehen und es ist offensichtlich, dass die beiden noch kein eingespieltes Team sind und sie deswegen offener miteinander kommunizieren müssen. Auf pag. 935 erkundigt sich PUKI-077 nach dem Preis und fragt danach, wie viel die Stunde sei bzw. wie viel der Arbeiter bezahlt werde.