weiterverkauft wurde. Die jeweiligen Mengen des weitergekauften Heroingemischs sowie dessen Reinheitsgrad sind nicht bekannt und können, da für die Strafzumessung nur der Kauf als relevant anzusehen ist, offen gelassen werden. 4.10. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.7 des Dispositivs (Ziff. 1.7.1 AKS) Hier wie in den weiteren zwei folgenden Ziffern geht es ausschliesslich um den Weiterverkauf von Heroin. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6418f., S. 62f. der Entscheidbegründung).