Dass es sich beim Lieferanten um AI.________ handelt, hat aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen. AI.________ wurde denn auch rechtskräftig wegen des Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den Beschuldigten verurteilt. Diesen Schuldspruch focht er vor dem Obergericht Solothurn nicht an und er ist damit bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 6767 ff.). Auf diese Menge kann grundsätzlich abgestellt werden. Die hier angeklagten 500 Gramm sind Teil dieses Kilos; die anderen 500 Gramm betreffen die nachfolgende Ziffer 4.9. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.