Es bestehen keine Hinweise, dass die Qualität des Stoffes bemängelt wurde, zudem handelt es sich beim Beschuldigten – wie auch mit dem hier zu beurteilenden Geschäft exemplarisch aufgezeigt werden konnte – um einen Zwischenhändler, welcher mit grösseren Mengen mit entsprechend besserer Qualität handelte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat mit obenstehenden Modifikationen (unbekannte Menge und unbekannter Kaufpreis) als erwiesen zu gelten. 4.8. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.5 des Dispositivs (Ziff. 1.5 AKS)