Daraus, dass PUKI-029 den Beschuldigten darüber informiert, dass es 14,7 gewesen seien, kann jedoch keineswegs auf einen Kaufpreis von CHF 14‘700.00 geschlossen werden. Zum einen ist wenig einleuchtend, wieso PUKI-029 den Beschuldigten, welcher ja das Geld übergeben hatte, über den genauen Betrag informieren sollte. Zum anderen ist nicht klar, ob es sich dabei um eine Anzahlung handelte bzw. ob auch noch weitere Schulden verrechnet wurden, was, wie bereits oben ausgeführt, offenbar nicht unüblich war. Damit sind aufgrund dieses genannten Geldbetrags keine Rückschlüsse auf die Menge möglich.