Es ist daher offensichtlich, dass das durch den Beschuldigten erworbene Heroin unmittelbar nach dem Kauf an PUKI-016 weiterverkauft wurde. Hingegen können – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keine Rückschlüsse auf die Menge gezogen werden. Zwar ist durchaus zutreffend, dass ein Geldbetrag genannt wird (14,7; vgl. pag. 774). Daraus, dass PUKI-029 den Beschuldigten darüber informiert, dass es 14,7 gewesen seien, kann jedoch keineswegs auf einen Kaufpreis von CHF 14‘700.00 geschlossen werden.