Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem PUKI-029 Heroin abkaufte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Läufer F.________ auf Instruktion des Beschuldigten im Anschluss an das Treffen wiederum mit PUKI-016 verabredete. F.________ rapportierte dem Beschuldigten nach dem Treffen, dass er die Dokumente (also das Geld) vorerst zu Hause gelassen habe und diese später bringen werde (pag. 790). Es ist daher offensichtlich, dass das durch den Beschuldigten erworbene Heroin unmittelbar nach dem Kauf an PUKI-016 weiterverkauft wurde.