Dass der Beschuldigte Heroin kaufen will, ergibt sich nicht nur aus dem Codewort, sondern auch daraus, dass er sich erkundigt, ob er den Jungen, also seinen Läufer, mitnehmen soll. Eine Notwendigkeit dies zu tun, besteht nur, wenn tatsächlich Drogen transportiert werden sollten, was der Beschuldigte nie selbst machte. Dass es anschliessend am 4. September 2010 zu einem Treffen zwischen diesen drei Personen kam, konnte auch polizeilich beobachtet werden (vgl. pag. 731 ff.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem PUKI-029 Heroin abkaufte.