Der angeklagte Sachverhalt hat demnach als erwiesen zu gelten. 4.7. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.4 des Dispositivs (Ziff. 1.4 AKS) Die Vorinstanz hat die vorliegend einschlägigen Telefongespräche (pag. 734 ff.) zutreffend wiedergegeben und daraus die richtigen Schlüsse gezogen, weshalb grundsätzlich auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 6413 ff., S. 57- 59 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte erkundigte sich vorliegend bei PUKI-029 nach Drogen, wobei er das gängige Codewort für den Kauf von Heroin, also «Arbeit erledigen», nannte.