der Entscheidbegründung). Insbesondere weil das gelieferte Heroin zur Nachbesserung der Qualität verwendet wurde, ist mindestens von durchschnittlicher Qualität auszugehen. Die gute Qualität ergibt sich auch daraus, dass PUKI-011 im Anschluss an die Heroinübergabe den Stoff als gut bezeichnete: «So man, dieses ist in Ordnung man…» (pag. 1033). Die Vorinstanz schliesst aus der Angabe von 100-200 Lek auf 100-200 Gramm Heroingemisch (pag. 1025). Diese Mengenangabe ist schlüssig, denn aus den Ge-