das wie im vorliegenden Anklagepunkt weiterverkaufte Heroingemisch ist Teil des bezogenen Heroins und daher bezüglich Menge und Reinheit nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt daher mit obigen Präzisierungen bezüglich des unbekannten Reinheitsgrads als erwiesen. 4.6. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.3. des Dispositivs (Ziff. 1.3 AKS) Der hier zu prüfende Sachverhalt hängt direkt mit der Lieferung vom 26. August 2010 zusammen. Die Telefongespräche, welche zum Verkauf des Heroins durch den Beschuldigten an PUKI-011 führten, sind auf pag. 1018 ff. zu finden.