Auch der Reinheitsgrad kann vorliegend offen bleiben, da für die Strafzumessung nur das durch den Beschuldigten erworbene Heroin – und nicht das weiterverkaufte – von Bedeutung ist. Der Umfang der Drogendelinquenz misst sich hauptsächlich, wenn auch nicht ausschliesslich an der Menge und der Qualität der bezogenen Betäubungsmittel; das wie im vorliegenden Anklagepunkt weiterverkaufte Heroingemisch ist Teil des bezogenen Heroins und daher bezüglich Menge und Reinheit nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen.