Die Auslieferung fand über F.________ schliesslich am 26. August 2010 statt, was sich daraus ergibt, dass F.________ bestätigte, bald in Genf, also am Standort von PUKI-011, zu sein (pag. 1004). Welche Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Geschäft flossen, erachtet die Kammer abweichend von den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz als nicht erstellt, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. Auch der Reinheitsgrad kann vorliegend offen bleiben, da für die Strafzumessung nur das durch den Beschuldigten erworbene Heroin – und nicht das weiterverkaufte – von Bedeutung ist.