30 4.5. Beweiswürdigung bezüglich Ziffer B.II.1.2 des Dispositivs (Ziff. 1.2 AKS) Die bezüglich dieses Schuldspruchs relevanten Telefongespräche sind auf pag. 991 ff. zu finden. Auch bezüglich dieses Punktes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6410f., S. 54f. der Entscheidbegründung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte PUKI-011 ein Kilo Heroingemisch zukommen liess, kann anhand der Telefongespräche nachvollzogen werden.