_ in Olten handelte und der Abnehmer PUKI-011 war. Bezüglich des Reinheitsgrads ist festzuhalten, dass keine Sicherstellungen erfolgten, weswegen wie oben dargelegt von einem durchschnittlichen Mittelwert von 31 % ausgegangen werden kann. Der in Ziffer 1.1 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt hat daher als erwiesen zu gelten, wobei die Kammer in Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen offen lässt, welche Zahlungen zwischen den Beteiligten geflossen sind.