3518). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, mit AI.________ in Kontakt gestanden bzw. mit ihm telefoniert zu haben. Er bringt jedoch vor, dass er nicht gewusst habe, dass dieser in Verbindung mit Drogen stehe (pag. 1677). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, wurde bereits hinreichend dargelegt. Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seinen Läufer F.________ mit dem Kauf und Weiterverkauf von «2 Freundinnen» und damit von einem Kilo Heroingemisch beauftragte, wobei es sich beim Lieferanten um AI.________ in Olten handelte und der Abnehmer PUKI-011 war.