zu finden sind. Die Vorinstanz hat diese Gespräche zutreffend zusammengefasst und daraus die richtigen Schlussfolgerungen gezogen, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 6408 ff., S. 52-54 der Entscheidbegründung). Die Telefongespräche zeigen geradezu beispielhaft auf, wie sich zuerst der Abnehmer PUKI-011 beim Beschuldigten nach Heroin erkundigte und dieser in der Folge mithilfe seines Läufers F.________ versuchte, einen Lieferanten zu finden. Er wandte sich schliesslich an den «Freund in Olten», wo er über den Läufer F.________ «zwei Freundinnen» beziehen konnte und schliesslich am folgenden Tag an PUKI-011 lieferte.