Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Freundin von AI.________, deren Wohnung auch als Drogenbunker genutzt wurde, konnten zudem nur Portionierungen von 500 Gramm sichergestellt werden, insgesamt 16 Packungen (pag. 3527f.). Hingegen wurden bei der Durchsuchung der Wohnung von AI.________ auch Portionierungen von lediglich 145 und 310 Gramm Heroingemisch aufgefunden (pag. 3526). Aus den genannten Funden kann geschlossen werden, dass AI.________ in der Tat hauptsächlich Portionierungen von 500 Gramm Heroingemisch verkauft hat.