6408, S. 52 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung weitgehend an. Die Polizei Solothurn hielt in ihrem Ermittlungsbericht (pag. 3517 ff.) fest, dass AI.________ mehrheitlich Heroingemisch in Halbkiloportionen verkauft habe (pag. 3520). Der Strafanzeige gegen AI.________ kann entnommen werden, dass die Abnehmer AV.________ und AW.________ angaben, jeweils zwei mal 500 Gramm Heroingemisch gekauft zu haben (pag. 3521). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Freundin von AI.