Für die Schuldsprüche an sich sind diese Informationen denn auch nicht relevant. Da AI.________ der Hauptlieferant des Beschuldigten war, ist an dieser Stelle auch auf die Frage einzugehen, welche Mengen der Beschuldigte jeweils über seinen Hauptlieferanten bezogen hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass AI.________ gemäss Ermittlungen nie Einheiten unter 500 Gramm verkauft habe (pag. 6403, S. 47 der Entscheidbegründung). Weiter gelangte sie zum Schluss, dass beispielsweise das Codewort «1 Freundin» eine Einheit von 500 Gramm Heroingemisch bedeutet (pag. 6408, S. 52 der Entscheidbegründung).