Die Kammer erachtet es daher nicht als erwiesen, dass die genannten Zahlen immer dem tatsächlich geschuldeten Kaufpreis entsprachen. Zudem weisen die erfassten Telefongespräche auch darauf hin, dass der Beschuldigte – je nach Verfügbarkeit des Heroins – durchaus bereit war, unterschiedliche bzw. höhere Preise zu bezahlen (vgl. auch pag. 820). Rückschlüsse von den genannten Zahlen auf die Menge sind daher nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Für die Schuldsprüche an sich sind diese Informationen denn auch nicht relevant.