Die genannten Zahlen können nicht ohne weiteres mit dem Kauf- bzw. Verkaufspreis gleichgesetzt werden, da oftmals auch Verrechnungen mit bestehenden Schulden erfolgten oder lediglich Anzahlungen bzw. Teilzahlungen geleistet wurden. So ergibt sich beispielsweise aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Abnehmer PUKI-011, dass der Kaufpreis teilweise mit Simkarten bzw. Mobiltelefongeräten verrechnet, (pag. 1008f.) und teilweise auch nur Anzahlungen geleistet wurden (pag. 1107). Die Kammer erachtet es daher nicht als erwiesen, dass die genannten Zahlen immer dem tatsächlich geschuldeten Kaufpreis entsprachen.