Gerade die Tatsache, dass AI.________ durch die 28 Polizei beim Strecken von Heroin in flagranti erwischt wurde, deutet darauf hin, dass das bei ihm vorgefundene Heroin auch noch weiter gestreckt wurde. Es ist damit nicht erwiesen, dass das bei AI.________ vorgefundene Heroin auch tatsächlich unverändert bzw. ungestreckt weiterverkauft wurde. Insofern ist es sachgerecht, grundsätzlich auch bei dem vom Beschuldigten von AI.________ bezogenen Heroin, weil ohne konkrete Stoffanalyse, von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31 % auszugehen.