als grösserer Händler Heroin von guter Qualität lieferte. Es mag daher auch als naheliegend erscheinen, bei dem durch den Beschuldigten gehandelten Heroin von einem höheren Reinheitsgrad auszugehen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Zwischenhändler handelte, welcher das Heroin meist in grösseren Mengen weiterverkaufte und nicht direkt an Endverbraucher lieferte. Hingegen kann nach Ansicht der Kammer nicht als erwiesen gelten, dass das bei AI.________ sichergestellte Heroin auch tatsächlich so, wie es vorgefunden wurde, an den Beschuldigten und weitere Abnehmer weiterverkauft wurde. Gerade die Tatsache, dass AI.