Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass die Drogen mittlerer Qualität sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, E. 3.5). Insofern ist es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – gerechtfertigt, auf den mittleren Reinheitsgrad gemäss Mitteilung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen, welcher für Heroin im Jahr 2010 bei Mengen zwischen 100 und 1000 Gramm 31 % betrug (vgl. http://www.sgrm.ch/uploads/media/Cocain_Heroin Ge-