Im vorliegenden Fall sind bezüglich des grössten Teils der Schuldsprüche keine Sicherstellungen erfolgt, weswegen der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden konnte. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz vorliegen, vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass die Drogen mittlerer Qualität sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2011 vom 13. Februar 2012, E. 3.5).