_ den erstinstanzlichen Schuldspruch bezüglich des Betäubungsmitteldelikts, welches er mit dem Beschuldigten begangen haben soll, nämlich den Verkauf von 1 kg Heriongemisch an den Beschuldigten, vor oberer Instanz in Solothurn gar nicht erst angefochten hat. 4.2. Grundsätzliches zum Reinheitsgrad der Drogen Im vorliegenden Fall sind bezüglich des grössten Teils der Schuldsprüche keine Sicherstellungen erfolgt, weswegen der Reinheitsgrad nicht ermittelt werden konnte.