Bei I.________ handelt es sich um einen der Polizei seit Jahren bekannten Drogenkonsumenten. Anlässlich seiner Anhaltung und der Hausdurchsuchung vom 21.09.2010 im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.7.2 (vgl. Motiv unten Ziff. 2.9.8.c) kamen eine Digitalwaage und diverses Verpackungsmaterial sowie 38 Minigrip mit insgesamt 186.5 Gramm Heroingemisch sowie zwei leere Minigrips mit braunen und weissen Rückständen zum Vorschein, was darauf hinweist, dass sich I.________ als Zwischenhändler betätigte. Eine Analyse des Heroingemischs in den Minigrips ergab einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 5.8% (pag. 2115). N.________