595 f., pag. 796 f.). J.________ wurde am 08.08.2013 in zweiter Instanz durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter anderem wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit A._____