muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich sowohl bei den diversen Gesprächen mit PUKI-011, wie auch mit H.________ eben nicht um illegale Glücksspiele gehandelt hat, zumal die aufgezeichneten Gespräche mit dem Hintergrund, dass es sich um illegale Spiele gehandelt habe, überhaupt keinen Sinn ergeben.»