1595). Dass dem so war, ist unwahrscheinlich, da sich im Rahmen der Ermittlungen keine anderen Hinweise auf Spielwürfel und Karten feststellen liessen und insbesondere auch keine Spielwürfel und Karten sichergestellt wurden – dies im Gegensatz zum vermuteten Inhalt der Gespräche, die mit Drogenfunden korrespondieren. So gab auch J.________, welcher sehr oft mit A.________ unterwegs war, zu Protokoll, dass ihm ein Handel mit gefälschten Karten und gezinkten Würfeln nicht bekannt sei (pag. 1872 Z. 35 ff). Der Erklärungsversuch von A.________ muss daher als Schutzbehauptung angesehen werden.