4. Beweiswürdigung 4.1. Grundsätzliches Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte in Drogengeschäfte verwickelt war, und mit wem er diese betrieben hatte, zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 6402f., S. 46f. der Entscheidbegründung): «Die Polizei geht davon aus, dass die aufgezeichneten Gespräche codiert sind und mittels verschiedener Code-Wörter Drogengespräche geführt wurden. A.________ gab sogar zu, dass immer codiert gesprochen worden sei; man habe jeweils über Autos, Frauen, Stunden, Junge oder „Documenta“ gesprochen (pag. 1595).