Hingegen ist durchaus anzuerkennen, dass insofern nicht ohne weiteres auf die Angaben von AK.________ abgestellt werden kann, als auch er seine eigene Rolle zu verharmlosen versuchte und offensichtlich die Hintermänner schützen wollte. Es erscheint deshalb als naheliegend, dass er die ihm noch nicht genauer bekannten potentiellen Geschäftspartner (u.a. der Beschuldigte), und nicht seine Auftraggeber belastet. Dennoch sind die grundsätzlichen Angaben von AK.________ zum Vorfall in Q.________ nicht in Zweifel zu ziehen.