Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass J.________ angesichts seiner Situation Anlass hat, die Schuld dem Beschuldigten zuzuweisen. Seine diesbezügliche Aussage wird jedoch durch die Videoaufnahme der Autowaschbox sowie den Fund des Heroinmusters bestätigt. 3.3. Würdigung der Aussagen von AK.________ Auch bezüglich der Würdigung der Aussagen von AK.________ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 6397f., S. 42f. der Entscheidbegründung). Hingegen ist durchaus anzuerkennen, dass insofern nicht ohne weiteres auf die Angaben von AK.