Die Verbindung zu illegalen Geschäften ist damit augenscheinlich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass J.________ zumindest indirekt den Beschuldigten erheblich belastet. So gab er zu, dass er in Q.________ in der Autowaschbox vom Beschuldigten ein Papierchen (Heroinmuster) erhalten habe, welches er dann weggeschmissen habe. Er habe nicht gewusst, was es sei (pag. 1909). Damit widerspricht J.________ der Darstellung des Beschuldigten, welcher jeglichen Kontakt mit dem Heroinmuster bzw. der Papierfolie abstreitet. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass J.________