So bestritt er unter anderem, N.________ zu kennen oder diesem eine SMS geschrieben zu haben (pag. 1489f.). Entsprechende Kontakte sind jedoch aufgrund der Telefonkontrolle erwiesen und es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte diese bestreiten sollte, wenn es sich nicht um Drogenkontakte gehandelt hätte. Die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach es bei den zahlreichen Telefongesprächen und Kontakten um illegale Glücksspiele bzw. gezinkte Karten und Spielwürfel gegangen sei, sind nicht glaubhaft.