Aufgrund der Beobachtungen der Polizei steht jedoch fest, dass diese Schilderungen in wesentlichen Teilen falsch waren, was der Beschuldigte denn auch später auf entsprechenden Vorhalt hin eingestehen musste (vgl. pag. 1516). Teilweise verneinte der Beschuldigte Vorhalte gar wider jegliche Evidenz, insbesondere solche, welche kaum als unverfänglich gedeutet werden können. So bestritt er unter anderem, N.________ zu kennen oder diesem eine SMS geschrieben zu haben (pag.