Auffällig ist, dass er jeweils nur so viel zugab, wie der Polizei – aus seiner Sicht – bekannt sein musste. Als Beispiel ist seine erste Einvernahme vom 5. Oktober 2010 (pag. 1491 ff.) zu nennen, in welcher der Beschuldigte seinen (angeblichen) Tagesablauf beschrieb. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei steht jedoch fest, dass diese Schilderungen in wesentlichen Teilen falsch waren, was der Beschuldigte denn auch später auf entsprechenden Vorhalt hin eingestehen musste (vgl. pag.