3. Würdigung der Aussagen 3.1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der Aussagenwürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 6386 ff., S. 30-33 der Entscheidbegründung) und hält fest, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft sind. Seine Aussagen zeichnen sich insbesondere durch hartnäckiges Bestreiten aus. Erst aufgrund faktischen Drucks bzw. auf Vorhalt der Beobachtungen der Polizei gestand der Beschuldigte gewisse Handlungen bzw. Kontakte ein. Auffällig ist, dass er jeweils nur so viel zugab, wie der Polizei – aus seiner Sicht – bekannt sein musste.