18 - Aussagen AJ.________ (pag. 6399 ff., S. 43-46 der Entscheidbegründung). An dieser Stelle ist ergänzend auf die Einvernahme von AI.________ zu verweisen (pag. 1756 ff.). AI.________ gestand zwar ein, den Beschuldigten zu kennen und im Zusammenhang mit Spielautomaten für sein Lokal geschäftlichen Kontakt mit ihm zu pflegen. Regelmässigen Kontakt mit dem Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, stritt er jedoch kategorisch ab.