2. Beweismittel 2.1. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und zutreffende Erläuterungen dazu angebracht. Darauf wird verwiesen (pag. 13 ff., S. 13-16 der Entscheidbegründung). Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend insbesondere folgende objektive Beweismittel von Bedeutung sind: - Umfangreiche Telefonkontrollen zahlreicher Mobiltelefone; - Sicherstellung von 3,5 Kilo Streckmittel für Heroin am Grenzübertritt Chiasso im Auto von AJ.________ (pag. 592, 1398 ff., 2056 ff.); -