Im Sinne der besseren Leserlichkeit wird auch grösstenteils darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Erwägungen an der gegebenen Stelle wiederholend aufzuführen. Soweit der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich konkreter Punkte rügt, wird darauf selbstverständlich detailliert eingegangen. Ebenfalls wird im Sinne einer Zusammenfassung noch einmal aufzuzeigen sein, weshalb der Beschuldige entgegen seinen Behauptungen sehr wohl mit Betäubungsmitteln, konkret mit Heroin und Kokain, gehandelt hat.