17 Vorinstanz hat ihr Urteil ausführlich und präzise begründet, weswegen sich nur wenige Ergänzungen aufdrängen und ein genereller Verweis als sinnvoll erachtet wird. Soweit die Kammer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweicht, wird explizit darauf hingewiesen. Im Sinne der besseren Leserlichkeit wird auch grösstenteils darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Erwägungen an der gegebenen Stelle wiederholend aufzuführen.