Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger jedoch im Wesentlichen – wie bereits erwähnt – die Verletzung formeller Verfahrensgrundsätze und setzte sich inhaltlich nur mehr punktuell mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander. Die Kammer verweist daher nachfolgend im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen sie überwiegend folgt. Die