6767 ff.). AI.________ wurde u.a. wegen Verkaufs von einem Kilo Heroingemisch an den hier Beschuldigten verurteilt; dieser Schuldspruch ist bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen, d.h. dieser Schuldspruch wurde von AI.________ gar nie angefochten. Der Beschuldigte bestreitet generell, je in Drogengeschäfte verwickelt gewesen zu sein. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rügte der Verteidiger jedoch im Wesentlichen – wie bereits erwähnt – die Verletzung formeller Verfahrensgrundsätze und setzte sich inhaltlich nur mehr punktuell mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander.