Ein entsprechender Antrag müsste durch den Beschuldigten gestellt werden, ansonsten die Beweise verwertbar sind (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.4.3). Mit Verweis auf den genannten Bundesgerichtsentscheid ist folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten bzw. eine Unverwertbarkeit der in den Akten enthaltenen Protokolle der Telefongespräche zu verneinen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Aktion PUKI