16 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Transkription sämtlicher Gespräche in den Akten zu finden ist und damit der Verteidiger bzw. der Beschuldigte Kenntnis sämtlicher Grundlagen der Anklage hatte. Das Bundesgericht hat denn auch bestätigt, dass den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genüge getan ist, wenn der Beschuldigte uneingeschränkte Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten nehmen kann. Es ist nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten sämtliche originalen Gesprächsaufnahmen vorgespielt werden.