Hingegen wurde dem Beschuldigten wiederholt dargelegt, was ihm vorgeworfen wird und worauf die Verdachtsmomente gegen ihn gründen. Die wichtigen Telefongespräche wurden ihm vorgespielt oder – wenn auch nicht im Original – vorgelegt oder zusammengefasst wiedergegeben bzw. vorgehalten. Einzelne Auszüge konnte der Beschuldigte auch wörtlich lesen. Er hatte zudem Gelegenheit, Einsicht in weitere Auszüge zu verlangen. Dem Beschuldigten muss nicht jedes Beweismittel gegen ihn einzeln vorgehalten werden; es genügt, dass er Kenntnis der ihn betreffenden Vorwürfe hat und zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann.